Freitag, November 22, 2024

Rechtsform bei Ärzten

Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR,ie Arzt-Praxis als GmbH

BildVon Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer

Die Ärzte, die an meinen Seminaren teilnehmen, fragen häufig nach der besten Organisations- und Rechtsform und nach der besten Alternative für den Jahresabschluss. Ich habe mal einige Möglichkeiten und ein paar Vorteile und Nachteile zusammengestellt.

Die Einzelpraxis

Grundsätzlich wird zunächst eine Einzelpraxis gegründet. In der Praxis ist dann ein Arzt tätig. Sie wird zumeist in der Form eines Einzelunternehmens geführt.

Die Folgen sind, dass der Arzt alle Rechte und Pflichten der Praxis übernimmt. Er haftet mit seinem gesamten Vermögen.

Theoretisch ist auch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH als Einzelperson möglich. Diese ist jedoch mit einigen weiteren Formalitäten verbunden. Zunächst ist sie in der Gründung arbeitsintensiv.

Es wird eine GmbH-Satzung erstellt und es erfolgt eine notarielle Beurkundung. Zudem wird ein Geschäftsführergehalt festgelegt. Dieses unterliegt der Lohnsteuer. Bei einem Einzelunternehmen sind jederzeit variable Privatentnahmen möglich.

Ein weiterer erhöhter Aufwand entsteht durch die Verpflichtung einer GmbH zur doppelten Buchführung. Sowohl unterjährig in Form der Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Erstellung einer Bilanz zum Jahresende.

In einer Praxisgemeinschaft liegt die Leitung in den Händen mehrerer Praxisinhaber. Das ist dann ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Arztpraxen. Jede Praxis behält ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit und ist steuerlich und rechtlich selbständig. Ein Zusammenschluss mehrerer Einzelunternehmen.

Die Gemeinschaftspraxis

Als Rechtsform bei Ärzten ist auch die Gemeinschaftspraxis möglich.

Zwei oder mehr Gesellschafter führen eine Gemeinschaftspraxis. Die beteiligten Einzelpersonen sind in diesem Fall nicht rechtlich eigenständig. Der Jahresabschluss erfolgt gemeinsam. Es liegt zudem keine wirtschaftliche Eigenständigkeit vor.

Der Behandlungsvertrag kommt nicht mit dem einzelnen Arzt, sondern mit der Gemeinschaftspraxis zustande. Die Aufteilung der Aufgaben der Ärzte untereinander erfolgt dann intern.

Die Abrechnung erfolgt bei der Gemeinschaftspraxis streng getrennt nach Gesellschaftern. Die Verteilung der Gewinnanteile erfolgt über einen hoffentlich gut vorbereiteten Vertrag. Die Besteuerung erfolgt über die persönliche Einkommenssteuererklärung und den persönlichen Steuersatz des jeweiligen Arztes. (Abhängig von den individuellen persönlichen und familiären Gegebenheiten)

Die Gemeinschaftspraxis wird häufig in der Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Wichtig ist in diesen Fällen ein ausführlicher GbR- Vertrag. In einem solchen Vertrag sollten Arbeitszeit, Aufgaben, Gewinnverteilung und Personalentscheidungen genau unter den Personen aufgeteilt und geregelt werden.

Gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR

Vorsicht! Man kann im Innenverhältnis durchaus eine Begrenzung der Haftung vornehmen. Im Außenverhältnis können einzelne Geschäfte zustandekommen, für die die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften.

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass eine Schuldnermehrheit entsteht. Mehrere Schuldner schulden einem Gläubiger eine Leistung und der Schuldner kann gegen alle Gläubiger die volle Leistung fordern. Insgesamt natürlich nur einmal. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in den §§ 420 ff. BGB geregelt.

Die sehr ähnliche Partnerschaftsgesellschaft beinhaltet die Handelndenhaftung. Sie würde die Möglichkeit eröffnen, interprofessionell (d. h. mit Angehörigen anderer freier Berufe) zusammenzuarbeiten.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Niedersachsen und Bayern bei Tierarztpraxen

In einigen Bundesländern gib es bei Tierarztpraxen die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung. Die PartGmbB. Der Vorteil ist die begrenzte Haftung. Es muss jedoch eine Versicherung mit einer hohen Deckungssumme abgeschlossen werden.

Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemeine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Weitere Details zum Namen der Partnerschaft sind in § 2 sowie § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt.

In Niedersachsen ist das Kammergesetz für die Heilberufe am 15. September 2016 geändert worden (siehe Nds. GVBl. S. 192). Neu ist die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung nunmehr auch für niedersächsische Tierärztinnen und Tierärzte.

Der Gesetzgeber hat in § 32 Abs. 4 HKG die Versicherungssummen wie folgt festgelegt:

„Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

Die Franchise – Praxis oder kompletter Verkauf an Kapitalgeber

Ein großer Trend bei den Tierärzten liegt in den Verkäufen der Praxen an größere Ketten. (Franchisegeber)

Es können vollständige Verkäufe realisiert werden oder es wird ein Verbleib des Arztes als Franchisnehmer vereinbart.

Kapitalgeber kaufen somit Praxen auf. Der größte Entscheidungsspielraum liegt beim Franchisegeber. Der/Die Tierarzt/ärztin erhält einen Kaufpreis und bewegt sich fortan in den Grenzen des Franchisevertrages. Vorteil ist der Erhalt des Kaufpreises. Nachteil ist das Handeln in eingeschränkten Bahnen.

Die Vorteile für den Franchisegeber liegen in der Macht der Größe. Wenn Anschaffungen für alle Franchise Filialen getätigt werden, sind bessere Preis zu erzielen. Der Nachteil für den Endverbraucher/Tierhalter ist der Verlust der Individualität. Ähnlich wie die Struktur des Einzelhandels in den Großstädten, in denen kleine individuelle Einzelhändler es sehr schwer haben. Die Entwicklung gilt es zu beobachten.

Die Arzt-Praxis als GmbH

Grundsätzlich ist die Gründung einer Arzt-Praxis in der Form einer GmbH erlaubt. Sie ist jedoch nicht immer gewollt und auch nicht immer sinnvoll.
Die Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist in Deutschland im Allgemeinen die beliebteste Gesellschaftsform.

Es gibt durchaus auch einige Freiberufler, die als GmbH firmieren. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer nutzen dieses Modell in viele Fällen. Bei den Ärzten ist diese Rechtsform nicht ganz so beliebt und das ist durchaus verständlich.

Die Gründungsformalitäten erhöhen sich und es ist bei der GmbH ein Stammkapital von 25.000 EUR erforderlich. Die Hälfte kann in der Einlage von Sachwerten bestehen. Die Bewertung des Anlagevermögens ist jedoch nicht immer leicht.

Zudem unterliegt die GmbH anderen steuerlichen Richtlinien. Die doppelte Buchführung muss durchgeführt werden. Demnach unterjährig die Gewinn- und Verlustrechnung und am Jahresende die Bilanz.

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die ein Stammkapital von einem Euro pro Gesellschafter benötigt, ist auch keine wirkliche Alternative, da sie einer Thesaurierungspflicht unterliegt. Das Stammkapital wird sukzessive angespart. Der ganze Aufwand steht meiner Meinung nach in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Weiterhin gibt es Erfahrungsberichte, die Probleme bei den Abrechnungen dokumentieren.

Insgesamt ist man als Freiberufler wesentlich variabler bei den Privatentnahmen und den Buchführungspflichten. Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Gewerbesteuer. Es ist zu beachten, dass eine Ärzte-GmbH immer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Freiberufler tätig sind.

Überörtliche Sozietäten

Berufsrechtliche Neuerung ist die Gründung überörtlicher Sozietäten (Zusammenschluss mehrerer Einzelpraxen in einem Praxisnetz) oder Gründung von Gruppenpraxen, bestehend aus mehreren überörtlichen Gemeinschaftspraxen. Auch EU-länderübergreifende Modelle existieren bereits wie die Niederländische Tierärztliche Klinik mit Zweigstelle in Deutschland. Hier gilt allerdings als Voraussetzung, dass der Geschäftsführer der deutschen Zweigstelle seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Rechtsform bei Ärzten – Die Qual der Wahl

Insgesamt bin ich der Meinung, dass die Wahl der Rechtsform bei Ärzten stark von der Lebenssituation und den Wachstumsvorstellungen einer Praxis abhängt. Wenn es um die Wahl einer reinen Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis geht, hängt die Wahl von mehreren Faktoren ab.

Die rechtliche Selbständigkeit hat sicherlich in einer Praxisgemeinschaft so ihren Reiz. Dennoch wirkt eine Gemeinschaftspraxis nach außen verbindlicher. Möchte man zudem noch weiter wachsen und das Team vergrößern, ist ein stabiles Fundament wichtig. Für die Banken ist es ein Vorteil, wenn eine Gemeinschaftspraxis ein Darlehen beantragt, da man zwei Ansprechpartner für die Verbindlichkeiten hat.

Die Vertretungsreglung und Abrechnung mit Versicherungen und Krankenkassen ist bei der Gemeinschaftspraxis einfacher.

Die Regelung für den Todesfall einer der Ärzte ist zu treffen. Im Fall der Gemeinschaftspraxis ebenfalls einfacher zu regeln, wenn es um den weichen Übergang für Patienten/Tierhalter und die Versicherungen, Vermieter und Banken geht.

Der Jahresabschluss wird gemeinsam vollzogen und bedeutet unter Umständen weniger Verwaltungsaufwand sowie geringere Kosten.

Extrem wichtig ist die vorherige Regelung in einem GbR-Vertrag oder in eine Kooperationsvertrag bzgl. folgender Punkte:

Verteilung Gewinne
Arbeitszeit
Vertretungsregelung
Personalverteilung
Personaleinsatz
Personaleinstellung
Nutzung und Verteilung der Geräte
Nutzung und Verteilung des Anlagevermögens
Mietvertrag
Andere Versorger
Todesfall
Unterschiede zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft

Eine Gemeinschaftspraxis ist rechtlich eng verbunden. Dennoch muss auch in einer Praxisgemeinschaft vieles vertraglich geregelt. Wichtig ist, dass bei der Gemeinschaftspraxis alle Eventualitäten gesetzlich geregelt werden müssen.

Das sollte vor Beginn im Beisein von Beratern besprochen und moderiert werden.

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