Unter bestimmten Umständen, z.B. bei einer Kündigung des Vertrages, steht dem Kunden einer Lebensversicherung der Rückkaufswert zu. Doch wie hoch dieser ist, ist nicht leicht zu erkennen.
Auch wenn Lebensversicherungen für viele Jahrzehnte ein beliebtes Finanzprodukt waren, so wird immer mehr Sparern klar, dass sich die Anlage vermutlich nicht bezahlt machen wird. So entscheiden sich viele Kunden mittlerweile dazu, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder ihn gar zu kündigen. Bei einer Kündigung hat man dann Anspruch auf den sogenannten Rückkaufswert des Vertrages. Vereinfacht gesagt, handelt es sich dabei um einen Grundbetrag, der dem Versicherten zusteht. Doch dieser Betrag ist nur in den seltensten Fällen garantiert. Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem nicht ausdrücklich von einem garantierten Rückkaufswert ohne mögliche Ausnahmen gesprochen wird, ist mehr oder weniger auf die Einschätzung der Versicherung angewiesen. Ob diese jedoch im Sinne eines Kunden handelt, den sie ohnehin gerade verliert, darf bezweifelt werden.
Rückkaufswert der Lebensversicherung: Der Paragraph 169 VVG ist für Laien schwer zu verstehen.
In Paragraph 169 Versicherungsvertragsgesetz (bis 2008 §176 VVG) wird beschrieben, wie der Rückkaufswert des Vertrages ermittelt werden soll: „Nach den anerkannten Regeln der Finanzmathematik“. Weiter wird im Gesetz ausgeführt, dass Vertriebs- und Abschlusskosten berücksichtigt werden dürfen. Dies jedoch nur mit einer Einschränkung: Diese Kosten der Versicherung dürfen lediglich dann abgezogen werden, wenn dies dem Kunden bei Vertragsabschluss angekündigt wurde. Bereits dieser kurze Einblick in das Gesetz macht deutlich, dass ein einzelner Kunde kaum die Chance hat zu beurteilen, ob der für ihn ermittelte Rückkaufswert angemessen ist oder nicht.
Noch schlimmer wird es in § 169 VVG Absatz 5, denn dort wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, den auszuzahlenden Betrag herabzusetzen, falls das Unternehmen andernfalls in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Für den Kunden bleibt unter dem Strich eine Erkenntnis: Sollte er nicht selbst erfahrener Finanzmathematiker sein, muss er den Angaben der Versicherung vertrauen und darauf hoffen, dass diese sich gerade nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
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Die meisten Versicherten werden bei dieser Erkenntnis hilflos nach einer Lösung suchen. Den Vertrag zu behalten, macht sich in den meisten Fällen nicht bezahlt. Und bei einer Kündigung hat man zwar Anspruch auf den Rückkaufswert, doch ob dieser angemessen ist, kann nur gehofft werden. Wer sich von dieser Ausweglosigkeit befreien möchte und den Wunsch hat, alle Ansprüche durchzusetzen, auch über den freiwillig angebotenen Rückkaufswert hinaus, sollte prüfen, ob eine professionelle und lukrative Rückabwicklung der Lebensversicherung durch das Expertennetzwerk von Vertragshilfe 24 möglich ist. Ob Erfolgsaussicht auf die Rückabwicklung der eigenen Lebensversicherung besteht, lässt sich in wenigen Minuten mit diesem kostenlosen Rechner ermitteln: https://vertragshilfe24.de/rechner/
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