Freitag, November 22, 2024

Volljähriges Kind deckt Unterhaltsbedarf selbst – kein Anspruch auf Kindergeld-Auszahlung

(red/dpa). Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kinds anzurechnen. Verdient das Kind allerdings so viel, dass es keinen Unterhaltsbedarf mehr gibt, hat es keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds. Wer das Kindergeld bezieh

Der 2003 geborene junge Mann absolviert seit September 2019 eine Ausbildung. Aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung ist seine Mutter ihm gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet (https://familienanwaelte-dav.de/de/).

Nach dem Auszug des Sohnes floss das staatliche Kindergeld in Höhe von 219 Euro monatlich weiterhin an seine Mutter. Seit August 2021 leitete sie hiervon einen Anteil von monatlich 119 Euro an ihren Sohn weiter. Den übrigen Betrag behielt sie für sich.

Auszahlung des Kindergelds an erwachsenes Kind?
Im September 2022 beantragte der Sohn bei der Familienkasse eine Abzweigung des Kindergelds. Dem Antrag wurde entsprochen: Er erhielt für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 einen monatlichen Abzweigungsbetrag von 100 Euro und ab Januar 2023 von 131 Euro.

Der Sohn forderte darüber hinaus, dass seine Mutter ihm rückständige Kindergeldzahlungen aus der Zeit von August 2021 bis Juli 2022 in Höhe von 1.200 Euro zahle und ihm bis zum Zeitpunkt der Abzweigung des Kindergelds ab August 2022 das Kindergeld vollständig in Höhe von zurzeit 219 Euro monatlich erstatte.

Kein Anspruch eines volljährigen Kinds auf Auszahlung des Kindergelds (https://familienanwaelte-dav.de/de/)
Vor Gericht hatte der junge Mann in beiden Instanzen keinen Erfolg. Es gebe keinen eigenständigen, von Unterhaltspflichten unabhängigen Anspruch eines volljährigen Kinds auf Auszahlung des Kindergelds. Decke das Kind seinen Unterhaltsbedarf bereits vollständig durch sein eigenes Einkommen, so ist die Verwendung des Kindesgelds für dessen Barbedarf weder möglich noch erforderlich. Es habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds, das seine Eltern beziehen.

Oberlandesgericht Braunschweig am 25. April 2023 (AZ: 1 UF 13/23)

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