Mütter werden bei der Rente benachteiligt, weil der vorgeburtliche Mutterschutz bei der Rente nicht zählt.
Bundesverband der Rentenberater e.V. unterstützt Diskriminierungsklage gegen Deutsche Rentenversicherung
Mütter werden beim Zugang zur abschlagsfreien Rente nach 45 Arbeitsjahren benachteiligt, weil Mutterschutzzeiten bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden.
Rentenberater Siegbert Hümmer aus Unterfranken hat im Namen mehrerer Mandantinnen aus der Region Klage eingereicht, um deren Ansprüche durchzusetzen.
„Frauen im Mutterschutz unterliegen Beschäftigungsverboten und erreichen den Zugang zur abschlagsfreien Frührente dadurch später als männliche Arbeitnehmer. Unter gewissen Umständen bleibt ihnen der Zugang zur früheren Rente sogar komplett verschlossen, weil ihnen genau diese Monate für die Wartezeit fehlen“, erläutert Rentenberater Hümmer das Problem.
Thomas Neumann, Präsident des Bundesverbands der Rentenberater ergänzt: „Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2011 in einem die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betreffenden Urteil ausgeführt hat, dass hier sogar eine zweifache Diskriminierung vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt Zeiten des Mutterschutzes aber noch immer nicht. Das muss sich ändern.“
Mütter werden demnach gegenüber männlichen Versicherten benachteiligt, deren Erwerbsbiografien naturgemäß nicht durch Zeiten des Mutterschutzes beeinträchtigt werden. Sie erleiden aber auch im Vergleich zu anderen Arbeitnehmerinnen einen finanziellen Nachteil, bei denen Zeiten, in denen sie nicht arbeiten können, bei der Wartezeit grundsätzlich angerechnet werden.
Die dritte Ungleichheit zeigt sich mit Blick auf den sogenannten Grundrentenzuschlag, den langjährig Versicherte erhalten können. Auch hier werden vorgeburtliche Mutterschutzzeiten nicht berücksichtigt – für die Betroffenen ein finanzieller Nachteil.
Für Rentenberater Hümmer ist die Ausgangslage im Grunde klar: „Artikel 3, Absatz 3, Satz 1 Grundgesetz besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Schwangerschaft und Geburt stehen so eindeutig in einem Zusammenhang mit dem weiblichen Geschlecht, dass es hier eigentlich keine zwei Meinungen geben kann.“
Irritierenderweise betrifft diese Ungleichheit nur Mütter bei der Wartezeit für besonders langjährig Versicherte, also mit 45 Beitragsjahren. Bei ,normal‘ langjährig versicherten Müttern werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Und noch eine Besonderheit: Diese Form der Diskriminierung betrifft fast nur Mütter aus den alten Bundesländern. Im Rentenrecht für die neuen Bundesländer werden Mutterschutzzeiten im Regelfall als ,Arbeitsausfallzeit‘ verstanden und deswegen bei der Wartezeit berücksichtigt.
„Und genau so stellen wir uns auch eine mögliche Regelung vor, nach der die Rentenversicherung künftig entscheiden muss. Zeiten des Mutterschutzes müssen – weil sie ja gesetzlich vorgeschrieben sind – künftig als anzurechnende Zeit ausgewiesen und berücksichtigt werden. Beispielsweise indem die Krankenkassen die Beiträge übernehmen“, verdeutlicht der Präsident des Bundesverbands der Rentenberater, Thomas Neumann.
Eigentlich wäre die Politik hier gefordert. Eine Chance, das Problem zu beseitigen, wurde aber – zuletzt 2015 im Rahmen der Bundestags-Drucksache 18/4107 – verpasst. Es wäre in der Geschichte der Bundesrepublik nicht das erste Mal, dass erst durch Bundessozial- oder Bundesverfassungsgericht gerechte und diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen auch im Rentenrecht geschaffen werden müssen.
Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen ihren Mandanten als unabhängige Experten zur Seite und können Versicherte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung auch vor Gericht vertreten.
Unter www.rentenberater.de finden Betroffene Unterstützung in ihrer Region.
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