Gerichtsurteile zum Schmunzeln
Mit dem 3er BMW in den Urlaub? Unzumutbar!
Ein BMW-Kombi ist kein geeignetes Gefährt für einen Kurzurlaub am Gardasee. Das dachte sich zumindest die Besitzerin eines Porsche-Cabrios. Ihr Problem: Die Garage, in der ihr Porsche stand, war seit zwei Wochen durch ein fremdes Fahrzeug blockiert. Wohl oder übel musste die Frau daher ihren Zweitwagen nehmen – einen schnöden 3er BMW-Kombi -, womit der Urlaub ihrer Ansicht nach nur noch halb so viel Freude bereitete. Und so verlangte sie von ihrem Peiniger aufgrund entgangener Urlaubsfreuden eine Entschädigung von 175 Euro pro Tag für den gesamten Zeitraum der Garagen-Blockade, also 2.450 Euro. Den Richtern ging die Forderung allerdings zu weit. Unstrittig war laut ARAG Experten zwar das rechtswidrige Versperren der Garagenausfahrt. Da aber ein durchaus angemessener Zweitwagen vorhanden war, konnte man kaum von einem fühlbaren Ausfall der Nutzung sprechen (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 35/22).
Wild gewordenes Eichhörnchen
Wer schon einmal Bekanntschaft mit Wild auf der Straße gemacht hat, weiß wie gefährlich es werden kann, wenn es zum Zusammenprall kommt. Durch den Aufprall – und nicht zuletzt den Schrecken des Fahrers – kann das Fahrzeug leicht ins Schleudern geraten. So erging es auch einer Frau, die bei der Fahrt durch den Wald einen Zusammenstoß mit einem – vermeintlich – großen Hasen hatte, in dessen Folge der Wagen einen Totalschaden erlitt. Von ihrer Teilkasko wollte die Bruchpilotin daraufhin 6.000 Euro für das zerstörte Fahrzeug haben. Doch die weigerte sich, weil sie nicht an einen Wildunfall glaubte. Die DNA-Analyse ergab laut Auskunft der ARAG Experten, dass der Hase ein Eichhörnchen war. Und auch wenn sich der kleine Nager vielleicht etwas wild aufgeführt hatte und dafür ja auch bitter bezahlen musste, lag hier kein versicherter Wildunfall vor, so dass die Frau auf dem Schaden sitzen blieb (Landgericht Coburg, Az.: 23 O 256/09).
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Umlaute vor Gericht verboten?
Dank Digitalisierung ist es Anwälten laut Auskunft der ARAG Experten seit 2022 vorgeschrieben, Anhänge digital über das elektronische Anwaltspostfach (beA) an Gerichte zu senden. In einem konkreten Fall legte ein Anwalt im Namen seines Mandanten auf diesem Weg Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Die Betreffzeile lautete „Berufungsbegründung“. Damit kam die virtuelle Poststelle des Gerichts offenbar nicht zurecht. Das Problem: Der Justizrechner mochte keine Umlaute und war daher über das „ü“ gestolpert. Es kam zu einem Übermittlungsfehler. Die Folge: Das Dokument kam nicht an und die Berufung wurde abgelehnt, weil die Frist nicht eingehalten worden sei. Der Anwalt wollte dieses vermeintliche Fristversäumnis nicht auf sich sitzen lassen und schickte alle Dokumente inklusive Screenshot der ersten Übermittlung auf allen Kanälen erneut, schließlich sogar per Fax – allein um zu beweisen, dass er die Berufung ordnungsgemäß abgesandt hatte. Doch das Gericht blieb stur. Erst der Bundesgerichtshof brachte den hart erkämpften Erfolg und stellte fest, dass elektronische Dokumente auch Umlaute enthalten dürfen, ohne dass dies zu einem Fristversäumnis führt, wenn der Rechner den Umlaut nicht erkennt (BGH, Az.: VI ZB 25/20).
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