Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick
+++ Elterngeld Plus auch bei längerer Erkrankung +++
Eltern, die beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und ihr Kind betreuen, haben Anspruch auf Elterngeld Plus. Der sogenannte Partnerschaftsbonus kann für maximal vier Monate bei einer Wochenarbeitszeit von 25 bis 30 Stunden bezogen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass diese staatliche Zusatzleistung auch bei einer langfristigen Erkrankung ausgezahlt werden muss, wenn einer der beiden Elternteile langfristig erkrankt. In einem konkreten Fall sollte ein Vater die vollen vier Monate des zusätzlichen Elterngeldes zurückzahlen, weil er genau im Bewilligungszeitraum längerfristig erkrankt war. Das Argument der Stadt: Da er länger als sechs Wochen krank und arbeitsunfähig war, erhielt er keine Lohnfortzahlung mehr. Dadurch sei er auch nicht mehr als erwerbstätig anzusehen und damit die Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus nicht mehr gegeben. Doch die obersten Richter des Bundessozialgerichts (BSG) waren anderer Ansicht: Denn trotz Langzeiterkrankung besteht das Arbeitsverhältnis fort und wird vermutlich nach der Genesung fortgeführt (Az.: B 10 EG 2/22 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BSG (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_28.html).
+++ Frist für Fluggäste läuft aus +++
Reisende, deren Flüge aufgrund der Corona-Krise gestrichen wurden, haben laut Fluggastrechteverordnung (https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm#cancellation) der Europäischen Union (EU) Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises – und das theoretisch innerhalb von sieben Tagen. Doch das Corona-Virus hat seinerzeit einiges durcheinandergewirbelt, so auch die Airlines, die mit den Rückabwicklungen gar nicht hinterher kamen. So gab es das Angebot Gutschein statt Geld, was viele Fluggäste auch genutzt haben. Wer den Gutschein allerdings abglehnt hat und weiterhin lieber auf die Erstattung des Flugpreises warten möchte, muss nun schnell handeln, um die Verjährung zu hemmen, also aufzuschieben. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach deutschem Recht eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Und die endet für 2020 annullierte Flüge am 31. Dezember 2023. Schnell handeln bedeutet, entweder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten – dafür sind in Deutschland die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (https://soep-online.de/das-schlichtungsverfahren/) (SÖP) oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/Schlichtungsstellen/Luftverkehr/Luftverkehr_node.html) im Bundesamt für Justiz zuständig. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in Deutschland, können betroffene Passagiere auch ein deutsches Mahnverfahren beim zentralen Mahngericht (https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/) ihres Bundeslandes einleiten, was allerdings Kosten verursacht, deren Höhe vom Streitwert abhängt, mindestens aber 36 Euro. Handelt es sich um eine Airline mit Sitz im EU-Ausland, kann man für gleiche Kosten einen europäischen Zahlungsbefehl (https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_member_state_action.do?init=true&formSelectiondynform_epo_a_2_action&idTaxonomy=156&plang=de) beantragen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Verjährungsfrist für Tickets, die nicht in Deutschland oder über deutsche Portale gekauft wurden, länger oder bereits abgelaufen sein kann.
+++ Über den Chef lästern erlaubt? +++
Wer darauf baut, dass das Grundgesetz jegliche vertrauliche Kommunikation auf Messenger-Diensten schützt, sollte vorsichtig sein. Die ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht, in dem genau diese Annahme einigen Mitarbeitern zum Verhängnis wurde. In einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit befreundeten Kollegen zogen sie über den Chef und andere Mitarbeiter her. Dabei blieb es nicht bei Lästereien (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/mobbing-am-arbeitsplatz/). Einige der Gruppenmitglieder äußerten sich rassistisch, sexistisch, menschenverachtend und riefen sogar zu Gewalt auf. Ihr Pech, dass der Chatverlauf zufällig beim Chef landete. Die fristlose Kündigung ließ nicht lange auf sich warten. Und zwar zu Recht, wie jetzt die obersten Bundesrichter urteilten. Die Äußerungen gingen entschieden zu weit (BAG, Az.: 2 AZR 17/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kuendigung-wegen-aeusserungen-in-einer-chatgruppe/).
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