ARAG Experten mit sommerlichen Urteilen und Tipps
Nur geschützt in die Sonne
Laut Statista ist die Zahl der stationären Behandlungen wegen Hautkrebs in den letzten 20 Jahren um 75 Prozent gestiegen. Mehr als 100.000 Menschen mussten sich in 2021 wegen Hautkrebs im Krankenhaus behandeln lassen. Vor allem beim hellen Hautkrebs ist die Steigerung mit 114 Prozent in den letzten zwei Jahrzehnten enorm. Diese Art Hautkrebs steht unter Verdacht, vor allem durch Sonnenlicht ausgelöst zu werden. Dabei kann man sich mit wenigen Tricks sehr gut vor Sonnenbrand und dem damit einhergehenden Krebsrisiko schützen. Ein Rat der ARAG Experten vorab: Den Hauttyp von einem Hautarzt bestimmen lassen. Denn je heller ein Hauttyp, desto höher muss der Sonnenschutz sein. Sonnencreme sollte immer etwa eine halbe Stunde vor einem längeren Aufenthalt im Freien aufgetragen und alle zwei Stunden erneuert werden. Für Wasserratten gibt es wasserfeste Sonnencremes. Hier kann aber UV-Schutz-Kleidung einen zusätzlichen Schutz bieten, denn die UV-Belastung steigt in der Nähe zu Wasser und Sand erheblich an. Ein Sonnenhut schützt die empfindliche Kopfhaut; bei Kindern sollte er zusätzlich mit Krempe und Nackenschutz ausgestattet sein. Vor allem im Hochsommer raten die ARAG Experten, die Mittagssonne zu meiden.
Heiße Mietwohnung
Eine gesetzliche Vorschrift, ab wann es in einer Privatwohnung offiziell zu heiß ist, so dass Mieter die Miete mindern können, gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Allerdings gibt es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 „Raumtemperatur“), die vorschreiben, dass die Temperaturen am Arbeitsplatz in der Regel 26 Grad nicht überschreiten dürfen. Um eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten zu vermeiden, muss zudem für einen ausreichenden Sonnenschutz gesorgt werden. Diese Regeln lassen sich nach Auskunft der ARAG Experten auch auf Mieter übertragen. Wird die Mietwohnung also wärmer als 26 Grad, kann ein Sachmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. Auch die Gerichte stellen sich hier auf die Seite der Mieter. In einem konkreten Fall wurde eine gut ausgestattete, nach Süden ausgerichtete Neubauwohnung mit Dachterrasse im Sommer tagsüber über 30 Grad warm und nachts sank die Temperatur nicht unter 25 Grad. Nachdem der Vermieter sich weigerte, einen Wärmeschutz anzubringen, kürzte der Mieter die Miete um 20 Prozent. Zu Recht, wie die Richter befanden, und stellten den Vermieter vor die Wahl: Entweder musste er Außenjalousien anbringen oder aber in den Sommermonaten mit der geminderten Miete leben (Amtsgericht Hamburg, Az.: 46 C 108/04).
Mit Badelatschen ans Lenkrad?
Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels, Gummistiefeln oder sogar barfuß – Auto fahren geht mit jedem Schuhwerk. Verbote in dieser Richtung gibt es nicht. Daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch sollten Autofahrer auch dünn-beschuht in der Lage sein, im Straßenverkehr angemessen reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, müssen sie unter Umständen nicht nur mit einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Sanktion wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht rechnen (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), sondern können auch Probleme mit ihrer Versicherung bekommen. Der Rat der ARAG Experten: Wer sich bei Flip-Flop-Wetter ans Lenkrad setzt, sollte sich lieber noch festere Schuhe zum Wechseln ins Auto legen.
Nackt zu Hause
Nicht nur in der sommerlichen Hitze – in den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen wann und so oft man mag fallen lassen. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon. Gehört zum Mietshaus oder zur Eigentumswohnung auch ein Garten, darf man die Sonne sogar hier hüllenlos genießen. Die ARAG Experten weisen einschränkend allerdings darauf hin, dass sich kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich andersherum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).
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