ARAG Experten mit Urteilen zum gruseligen Treiben
Universität schützt verunfallte Gespenster nicht
Nicht der Ort eines Unfalls entscheidet laut ARAG Experten über den Versicherungsschutz, sondern die Umstände des Geschehens. So ist eine privat organisierte Halloween-Party keine universitäre Veranstaltung, bei der die studentische Unfallversicherung greift, nur weil sie in Uni-Räumlichkeiten stattfindet. Mit dieser Begründung wiesen die Richter des Sozialgerichts Mainz die Klage eines Studierenden ab, der sich bei der Verfolgung eines diebischen Gastes verletzt und dies bei der Unfallkasse als Arbeitsunfall gemeldet hatte (Az.: S 14 U 45/17).
Geisterstille
Das bayerische Feiertagsgesetz verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Dazu zählt auch Allerheiligen am 1. November. Trotzdem hatte ein Verein für den 31. Oktober zu „Versammlungen“ in mehreren Münchener Bars und Diskotheken eingeladen. Die Verwaltung erkannte darin eine an Allerheiligen verbotene Lustbarkeit und untersagte die Veranstaltungen ab 24 Uhr. Die Vereinsvertreter erklärten jedoch, die Veranstaltungen seien gar keine öffentlichen, weil nicht jeder Interessierte an diesem Abend habe Mitglied werden können.
ARAG Experten kennen das Problem von den Raucherclubs, denen man zur Umgehung des Rauchverbotes mit Betreten einer Gaststätte beitritt. Außerdem, so die Vereinsvertreter, sei der Einlass zur Veranstaltung von einer Prüfung „der zum Verein passenden Weltanschauung und Einstellung zur Toleranz, Geselligkeit und der verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Staates Bayern“ abhängig gewesen. Die Stadtverwaltung staunte zwar über die trickreiche Ausrede, ließ sich auf die Argumente des Vereins jedoch nicht ein. Vielmehr läge eine „Halloween-Veranstaltung vor, die auch in Form einer Vereinssitzung unter das Verbot für öffentliche Vergnügungen falle, die nicht dem Ernst des stillen Tages Allerheiligen entsprächen“.
Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplanten „Vereinssitzungen“ war danach rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530).
Über Halloween-Spaß weit hinaus
Der Ruf nach „Süßem oder Saurem“ ist die eine Sache, so mancher Halloween-Streich aber die andere. Rohe Eier auf Autos oder Farbbomben auf Haustüren fallen unter Sachbeschädigung, Eindringen auf Grundstücke ohne Erlaubnis unter Hausfriedensbruch, und so wird ein ausgelassener Abend schnell zum Fall für den Strafrichter. Harmlos jedoch gegen das, was in den USA die Runde macht, denn dort warnt die Polizei vor Marihuana in gesammelten Süßigkeiten (https://www.sfchronicle.com/bayarea/article/Watch-out-for-these-cannabis-infused-copycat-16573530.php). Und auch wenn viele Eltern sich vielleicht gerade an Halloween entspanntere Kinder wünschen, ist dies sicher nicht in ihrem Sinne.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
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