Essen – Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch für das Geldwäschegesetz und für geldwäscherechtlich Verpflichtete ergeben sich wesentliche Änderungen. „Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur nachhaltigen Verbesserung der Geldwäschebekämpfung vorgestellt, der die Bündelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbehörde sowie zahlreiche Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vorsieht“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.
Der Gesetzesentwurf umfasst die Schaffung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie das Gesetz über das Ermittlungszentrum Geldwäsche und eine Reihe relevanter Gesetzesänderungen.
Das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), das am 1. Januar 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, wird Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung zusammenführen, sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich (z.B. die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter). Teil des Konzeptes ist die Einrichtung des Ermittlungszentrums Geldwäsche im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, das bei internationalen Geldwäschefällen mit Deutschlandbezug ermitteln wird.
„Des Weiteren werden die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, ab dem 1. Juni 2025 in das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt. Zudem wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität umfassen die genannten Gesetzesänderungen unter anderem folgende Punkte:
– Änderungen im Kreditwesengesetz, die darauf abzielen, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Auch wird die Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.
– Das Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls angepasst, um die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften auszudehnen.
– Im Geldwäschegesetz werden Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete hinzugefügt. Die Änderungen im GwG sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, um die Transparenz im anfälligen Immobiliensektor zu erhöhen. Zusätzlich wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt und die Aufsicht über den Nicht-Finanzsektor stärkt. Die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der neu gegründeten ZfG und der Koordinierenden Stellen der Länder werden durch dieses Gesetz geregelt.
Die Prüfungsberichtsverordnung enthält nun ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.
Und das sind die Einzelheiten:
Überblick über die relevanten Änderungen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
– Der Verpflichtetenkreis nach dem Geldwäschegesetz wird um Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert.
– Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle bereits nach geltendem Recht Verpflichteten bei dem GoAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, registriert sein. Die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei dem GoAML kann zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden. Hintergrund dafür sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Eine Ausnahme soll für Güterhändler gelten. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll für diese ab dem 1. Januar 2027 Anwendung finden.
– Es wird eine Erweiterung der Meldepflichten geben. Wenn ein Verpflichteter neben einer Verdachtsmeldung auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellt, muss er dies der FIU zusammen mit der Verdachtsmeldung mitteilen.
– Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister: Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab dem 1. Januar 2027, vorher freiwillig); freiwillige Übermittlung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten durch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (spätestens ab 1. Juli 2025); Einführung vertretungsberechtigter Personen für Eintragungen in das Register (spätestens ab 1. Januar 2025).
– Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zur Erhöhung der Transparenz im anfälligen Immobiliensektor.
– Zusätzlich wird innerhalb des BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung und Stärkung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt.
„Supergeldwäschebehörde“: Bündelung von Schlüsselkompetenzen im neuen BBF
Im BBF, das am 1. April 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, sollen analytische, aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung gebündelt werden. „Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz etabliert, der die Priorisierung der Geldwäschebekämpfung unterstützt und die derzeitige Zerstückelung minimieren soll“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.
„Herzstück“ des BFF ist das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG)
Das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) soll bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Bezug zu Deutschland ermitteln und dabei bei verdächtigen Finanzströmen (und nicht wie üblich bei Vortaten) ansetzen, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen („Follow the Money“). Auf diese Weise sollen konsequent professionelle Hintermänner und Netzwerke aufgespürt werden. Das EZG soll bei Ermittlungen dieselben Befugnisse wie Behörden und Polizeibedienstete nach der Strafprozessordnung haben. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Staatsanwaltschaften bleiben unberührt; es erfolgt eine Ressourcenstärkung und Schnittstellenkooperation. Moderne Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz sollen eine effiziente Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit ermöglichen.
Aufsicht und administrative Ermittlung: FIU, ZfS, ZfG
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion unterstellt sind, sollen ab dem 1. Juni 2025 in das BBF überführt werden. Die FIU soll zukünftig bei ihrer Arbeit stärker den risikobasierten Ansatz verfolgen durch effizientere Filterung der zu analysierenden Meldungen. Die FIU darf automatisierte Verfahren einsetzen, jedoch müssen Mitarbeiter der FIU Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen.
Zusätzlich wird die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein, deren Zuständigkeiten wie bisher bestehen bleiben. Die ZfG wird u.a. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) erstellen, harmonisieren und aktualisieren, einheitliche Leitlinien für die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entwickeln und dabei ein Statistik- und Reportingsystem für dezentrale Aufsichtsbehörden betreiben. Die ZfG soll außerdem die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA für Deutschland koordinieren.
Steuerberater Roland Franz ergänzt: „Für das BFF wird ein neues Verfahren zur Ermittlung verdächtiger Vermögenswerte als eigener Gesetzesvorschlag geschaffen. Mit diesen strukturellen Änderungen soll die Bekämpfung der Finanzkriminalität nachhaltig verbessert werden.
Bessere Register: Das neue Immobilientransaktionsregister und eine höhere Datenqualität im Transparenzregister
Notare und Gerichte werden zukünftig verpflichtet, Daten, die aus elektronischen Veräußerungsanzeigen nach § 18 Abs. 1,2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt, einem beim BBF angesiedelten elektronischen Immobilientransaktionsregister zu übermitteln. Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Behörden die Möglichkeit erhalten, Daten aus dem Register abzurufen.
„Durch zusätzliche Abfragebefugnisse sollen Falscheintragungen im Transparenzregister leichter aufgedeckt und so Berichtigungen angestoßen werden können“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Ab dem 1. Januar 2025 soll durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen können. Es sollen Anreize für eintragungspflichtige Organisationen gesetzt werden, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Die Geburtsorte der wirtschaftlich Berechtigten werden ab Januar 2027 verpflichtende Informationen.
Weitere Gesetzesänderungen
Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und den Änderungen im Geldwäschegesetz sind u.a. auch folgende Gesetze betroffen:
– Die geplanten Änderungen im Kreditwesengesetz zielen darauf ab, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Es wird eine Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.
– Durch Änderungen im Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften ausgedehnt.
– Die Prüfungsberichtsverordnung wird ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften enthalten.
Fazit für Verpflichtete
„Die meisten Änderungen des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität betreffen das neue BBF und das Transparenzregister“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen. Für die Verpflichteten werden schließlich folgende Punkte von Bedeutung sein:
– Strafanzeigen und -anträge zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung müssen der FIU mitgeteilt werden.
– Die FIU soll zukünftig die Möglichkeit der Erstellung eines Negativkatalogs (Sachverhalte, die keine Meldepflicht auslösen) haben.
– Die Zustimmung zu Transaktionen in Fristfällen ist zukünftig nur noch bei der FIU einzuholen – bisher kann auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.
– Es wird ein bußgeldbewährtes Verbot eingeführt, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsmaßnahmen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Kenntnis zu setzen.
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de
Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.