ARAG Experten informieren über die Rechtslage von Werbung am Auto
Fast jeder Autofahrer hat schon mal eine Visitenkarte eines potentiellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Eine neue Masche sind handgeschriebene kleine Zettelchen mit einer Handy-Nummer. Leider handelt es sich dabei meist nicht um die Kontaktdaten eines unbekannten Verehrers, sondern um die eines potenziellen Autokäufers, der Interesse am Fahrzeug hat. Aber sind solche Werbebotschaften am Auto überhaupt erlaubt? Die ARAG Experten mit einer rechtlichen Bewertung.
Wann ist Scheibenwischerwerbung erlaubt?
Die üblichen Werbeformate am Fahrzeug reichen von der Visitenkarte mit Werbebotschaft über Flyer bis zum Prospekt. Ob die Befestigung von Werbematerial an Scheibenwischern oder Scheiben von Pkws eine unzumutbare Belästigung darstellt, da der Pkw-Fahrer die Werbung entsorgen muss, ist laut ARAG Experten umstritten. Hat der Halter des Fahrzeugs allerdings zum Ausdruck gebracht, dass er die Scheibenwischerwerbung nicht wünscht – beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis an der Windschutzscheibe – ist die Reklame unzulässig.
Werbung verteilen nur mit Erlaubnis
Das Verteilen von Visitenkarten, Flyern oder Prospekten zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos ist laut ARAG Experten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen. Der Händler oder der professionelle Verteiler von solchen Blättchen muss demnach eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Stadtverwaltung beantragen. Ansonsten drohen Bußgelder. In einem konkreten Fall musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf einem öffentlichen Parkplatz an Fahrzeugen anbrachte (OLG Düsseldorf, Az.: IV-4 RBs 25/10).
Allerdings bleibt das Verbot oft genug nur graue Theorie. Denn der Ermittlungsaufwand ist hoch. Und die auf den Flyern aufgedruckten Rufnummern können kaum beweissicher ermittelt werden, weil es sich meist um solche von Handys mit Prepaid-Karten handelt. Erfolgversprechend ist eine Verfolgung daher nur, wenn die Verteiler auf frischer Tat erwischt werden.
Werbung auf dem Supermarkt-Parkplatz erlaubt?
Die ARAG Experten betonen, dass das Verteilen von Visitenkarten und Co. auch auf Parkplätzen (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/parken-auf-dem-kundenparkplatz-das-sind-die-regeln/) von Einkaufszentren oder Supermärkten tabu ist. Denn dabei handelt es sich in der Regel um Privatgrundstücke. Das Verteilen von Werbung oder das Anbringen von Visitenkarten ohne Erlaubnis des Eigentümers kann daher als Hausfriedensbruch oder unerlaubte Werbung angesehen werden.
Werbung einfach wegwerfen?
Wer die Werbebotschaften an seinem Fahrzeug entnervt einfach auf die Straße oder den Parkplatz wirft, handelt vielleicht nachvollziehbar. Dennoch raten die ARAG Experten, die Zettelchen in einem Abfalleimer zu entsorgen. Ansonsten droht strenggenommen ein Bußgeld für illegale Müllentsorgung. Und das liegt je nach Bundesland bei mindestens zehn Euro.
Auch Plakate kein Kavaliersdelikt
Übrigens: Auch das Plakatieren beispielsweise von Stromkästen, Altglascontainern oder Ampelpfosten ist laut ARAG Experten nicht erlaubt. Ob kleine oder größere Plakate, ob für Konzerte, Flohmärkte, Messen oder Partys – das „wilde“ Plakatieren auf fremdem Eigentum oder im öffentlichen Raum ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Je nach Lage des Falls droht dem Veranstalter ein Bußgeld oder gar eine Strafanzeige.
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