Seit dem Jahr 2018 fragen Betriebsprüfer vermehrt nach dem Vorhandensein eines Tax Compliance Management Systems (TAX CMS) in den geprüften Unternehmen. Die bayerische Finanzverwaltung setzt seit 2021 in Betriebsprüfungen teilweise einen Fragebogen ein, um neben dem Umfang eines vorhandenen Tax CMS auch dessen Reife, Angemessenheit, Wirksamkeit und das Vorhandensein von Prüfungsvermerken sowie deren Art zu erfragen.
Erprobung alternativer Prüfungsmethoden (Art. 97 § 38 EGAO):
Wenn im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Abgabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems für erfasste Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbedeutendes steuerliches Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht, kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1 der Abgabenordnung Beschränkungen in Bezug auf Art und Umfang der Ermittlungen verbindlich zusagen, sofern keine Veränderungen in den Verhältnissen eintreten. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag Prüfungserleichterungen in Form von Beschränkungen in Bezug auf Art und Umfang der Ermittlungen bei der Betriebsprüfung erhalten. Veränderungen im Kontrollsystem müssen vom Steuerpflichtigen dokumentiert und unverzüglich schriftlich oder elektronisch der Finanzbehörde mitgeteilt werden.
Die Einführung des Gesetzgebungsvorhabens hat die Diskussionen über die Modernisierung der Betriebsprüfung keineswegs verringert. Im Zusammenhang mit der Einführung eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) bleiben die Anwendungsbereiche jedoch weiterhin unklar und werden voraussichtlich nur in sehr gut strukturierten Unternehmen effektiv sein. Schätzungen der Finanzverwaltung zufolge beträgt der Anteil solcher Unternehmen weniger als 10 Prozent.
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