ARAG Experten über Regelungen für die Gartengestaltung
April und Mai sind die idealen Monate, um neue Pflanzen zu setzen, den Garten umzugestalten und ihm einen frischen Look zu verpassen. Auf dem eigenen Grund und Boden kein Problem, sollte man meinen. Irrtum, sagen die ARAG Experten und klären darüber auf, was beachtet werden muss.
Welche Pflanzabstände muss man einhalten?
Hier ein paar neue Beerensträucher, da zur Abwechslung mal ein Bäumchen – gerade mit diesen Pflanzen muss man besonders vorsichtig sein. Denn Höhe und Umfang werden sich in den kommenden Jahren empfindlich verändern und schon ist der Ärger vorprogrammiert. ARAG Experten weisen daher darauf hin, dass es gesetzlich festgelegte Regeln für den Abstand (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/eigentuemerrechtsschutz/wie-viel-abstand-nachbargrundstueck/) zum nachbarlichen Grundstück gibt. Die sind allerdings Ländersache und fallen daher je nach Bundesland durchaus unterschiedlich aus. Daher sollten Gartenbesitzer einen Blick in die entsprechenden Nachbarschaftsgesetze werfen, bevor sie im Garten tätig werden. An der Grundstücksgrenze gilt in Bayern beispielsweise, dass Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von zwei Metern nicht näher als 50 Zentimeter an der Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Bei noch größeren Pflanzen muss sogar ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. In Brandenburg muss der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze wiederum stets ein Drittel der zu erwartenden Wuchshöhe der jeweiligen Pflanze betragen.
Worauf muss man bei Bauten achten?
Aber nicht nur hinsichtlich Busch und Baum gilt es vorsichtig zu sein, noch wichtiger ist dies bei Gebäuden, Bauwerken und Installationen – wie z. B. einer Außensauna oder der Gartenhütte -, betonen ARAG Experten. Denn wenn hier ein Rückbau erfolgen muss, wird es deutlich aufwändiger und teurer. Auch die Abstandsflächen sind Ländersache und in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. In der Regel müssen mindestens zweieinhalb bis drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten sein. Für detailliertere Berechnungen wird meist die Gebäudehöhe mit einem Wert zwischen 0,25 und 1 multipliziert. Dieser Faktor weicht jedoch nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch im Vergleich zwischen städtischen und ländlichen Gebieten stark ab. Grundsätzlich gilt hier, dass die geltenden Mindestabstände angesichts des verfügbaren Wohnraums in urbanen Gegenden meist geringer sind als auf dem Land. Werden die Abstandsregeln verletzt, können sich Nachbarn rechtlich zur Wehr setzen und Sanktionen gegen den Bauherrn erwirken. In einem konkreten Fall mussten sogar zwei bereits fertige Gartenhäuschen wieder abgerissen werden (Verwaltungsgericht Köln, Az.: 23 K 10601/16).
Rücksicht auch innerhalb von Gemeinschaften
In Mehrfamilienhäusern mit Eigentumswohnungen haben in puncto Gartengestaltung gleich diverse Parteien ein Wörtchen mitzureden: Außer den Grundstückseigentümern rechts und links haben auch noch die Nachbarn von oben ein Mitspracherecht. Denn ist ein Garten vorhanden, gehört er nicht automatisch dem Besitzer der Erdgeschosswohnung. Aber meist hat dieser laut ARAG Experten ein Sondernutzungsrecht, das ihm gewisse Freiheiten bei der Gartennutzung und -gestaltung einräumt. Allerdings sind diese für gewöhnlich bereits durch den Kaufvertrag beschränkt. Er regelt meist, welche Arten von Bäumen gepflanzt werden dürfen und welche Größe und Optik beispielsweise ein Schuppen haben darf. Sollte dies unklar oder etwas anderes gewünscht sein, muss der Nutzer mindestens die Zustimmung der Miteigentümer einholen.
Steine sind keine Lösung
Immer noch nicht ausgedient haben die sogenannten Schottergärten. Allerdings ist ihre Zeit endlich, denn sie sind inzwischen tatsächlich verboten. Auch hier gilt das von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Baurecht, aber die Länder sind sich diesbezüglich inzwischen einig. Und so untersagte Schlusslicht Bremen im letzten Jahr die Anlage solcher Gärten bei Neubauten und gibt Besitzern bestehender Schotterwüsten Zeit für eine Begrünung bis 2026. Der Hintergrund für dieses Verbot liegt laut ARAG Experten in den Bauordnungen der Bundesländer. Dort ist festgesetzt, dass sogenannte „nicht überbaute Flächen von bebauten Grundstücken“ wasseraufnahmefähig anzulegen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Und diese Verpflichtung erfüllt ein Schottergarten nicht. Eine Lösung für Steinliebhaber und Verfechter möglichst pflegeleichter Anlagen können sogenannte Steingärten sein: Dabei werden dekorative Steine so aufeinandergesetzt, dass dazwischen verschiedenste Stauden gepflanzt werden, die nicht viel Pflege brauchen. Also eine winterharte und vor allem bienenfreundliche Lösung.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/
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