Experten der ERGO Group informieren
Mirko P. aus Stuttgart:
Ich habe vor Kurzem geerbt. Der Verstorbene war zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Muss ich diese nun für ihn übernehmen?
Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Ein Erbe besteht nicht immer ausschließlich aus Vermögenswerten. Neben der Erbschaftssteuererklärung müssen Erben unter Umständen auch die Pflicht der Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen übernehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn derjenige selbstständig war, also Freiberufler oder Gewerbetreibender, oder Rentner mit Einkünften oberhalb des Grundfreibetrages. Aber auch Arbeitnehmer können zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein, zum Beispiel bei Nebeneinkünften oder Einkünften aus Vermietung. Erben sollten dann zunächst prüfen, ob eine Steuernachzahlung droht, die höher als das Erbe ist. Nach Kenntnis vom Erbfall oder ab Testamentseröffnung haben sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Wer es nicht ausschlägt, nimmt es automatisch an und haftet für die vollständige und richtige Steuererklärung des Verstorbenen und für mögliche Steuerschulden. Informationen beispielsweise zu Einkünften erhalten Erben unter Vorlage des Erbscheins, des Testaments oder Erbvertrages jeweils mit der Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts bei Banken, dem Finanzamt sowie der Renten- und Krankenversicherung. Um alle Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, sollten sie beim Ausräumen der Wohnung nach Rechnungen für beispielsweise Handwerkerkosten, Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Dienstleistungen Ausschau halten. Außerdem können Erben unter anderem auch außergewöhnliche Belastungen wie Zuzahlungen fürs Pflegeheim und Krankheitskosten, außerdem den Behindertenpauschbetrag, Kirchensteuer, Spenden sowie Kranken- und Pflegeversicherung angeben. Der letzte Steuerbescheid kann bei der Erstellung helfen. Es gilt die gesetzliche Abgabefrist, wenn nötig ist es aber möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Bei einer Erbengemeinschaft übernehmen alle die Pflichten des Verstorbenen. Sie müssen sich jedoch einigen, wer die Steuererklärung anfertigt und unterzeichnet. Übrigens: War der Verstorbene nachlässig, kann das Finanzamt Steuerklärungen für die letzten Jahre rückwirkend nachfordern.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 2.038
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.ergo.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in über 25 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der ERGO Group AG steuern mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management AG vier separate Einheiten die Geschäfte und Aktivitäten der ERGO Group. In diesen sind jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen gebündelt. Rund 38.700 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2022 nahm ERGO über 20 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Netto-Versicherungsleistungen in Höhe von rund 15 Milliarden Euro.
ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.
Firmenkontakt
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
0211 477-2980
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM PR und Content Marketing
Marion Angerer
Hansastraße 17
80686 München
089 998 461-18
http://www.hartzkom.de
Bildquelle: ERGO Group