ARAG Experten warnen vor der Bestechungsfalle bei Präsenten
Champagnerflaschen, edle Kugelschreiber, Präsentkörbe – alljährlich zur Weihnachtszeit kommen in Unternehmen zahlreiche Pakete von Kunden und Geschäftspartnern an. Prinzipiell natürlich ein Grund zur Freude, die aber schnell ihr Ende finden kann, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet werden. ARAG Experten zeigen auf, wo ein Dankeschön endet und Bestechung anfängt.
Entscheidend: Wert und Zeitpunkt des Präsents
Eigentlich soll es ja um eine kleine Aufmerksamkeit gehen, als Dank für das gute Miteinander und natürlich auch als Anreiz, dieses weiter fortzuführen. Wann genau die kleine Aufmerksamkeit die Grenze zum großen Ärger jedoch überschreitet, zeigt der Gesetzgeber nicht auf. Vielmehr ist die Rede von „sozialadäquaten Präsenten“, was meint, dass der Wert des Geschenks in Relation zum Status des Beschenkten stehen, also dem Verhältnis angemessen sein muss. So kann zum Beispiel eine Zuwendung von einem 50 Euro teuren Gegenstand an einen Mitarbeiter im unteren Gehaltssegment durchaus für ein Hinterfragen sorgen, während dieser Wert innerhalb des Management-Bereichs eher üblich sein kann. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auch der Zeitpunkt der Zusendung eine Rolle spielen kann. Denn erhält ein Mitarbeiter gerade dann ein Geschenk, wenn er über eine wichtige Auftragsvergabe entscheiden soll, hat dies einen merkwürdigen Beigeschmack, auch wenn es sich vielleicht nur um eine Flasche Wein handelt. Die Weihnachtszeit als solche ist da aber natürlich erstmal unbedenklich und gilt als typischer Anlass, ebenso wie Geburtstage oder Jubiläen.
Fingerspitzengefühl: Unternehmen entscheiden selbst
Bestechung – selbst in kleinstem Rahmen – fängt da an, wo ein Vorteil verschafft wird, weil der Entscheider davon profitiert. Und trotz großer nationaler und internationaler Korruptionsskandale definiert selbst das internationale Antikorruptionsgesetz keine deutlichen Wertgrenzen. Daher definieren viele Unternehmen den Begriff der Bestechung in ihren Compliance-Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen selbst und beziffern dabei deutliche Grenzen. In der Praxis kann dies eine absolute Null-Toleranz bedeuten, also das Verbot jeglicher Annahme von Zuwendungen, oder die Zustimmung des Vorgesetzten erfordern, wenn es um Geschenke geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten grundsätzlich benötigen; das besagt das Bundesbeamtengesetz (https://www.tarif-oed.de/bat_paragraf_10) (BBG) ebenso wie der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__71.html) (TVöD).
Kein Kavaliersdelikt: Haftstrafen möglich
Das Strafgesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html) (StGB) wird hierbei sehr deutlich: Es wird bestraft, wer versucht, durch Geschenkübergaben Vorteile zu gewinnen, oder wer Geschenke annimmt, die diesem Zweck dienen. ARAG Experten warnen davor, dies auf die leichte Schulter zu nehmen, denn das StGB sieht hierfür nicht nur Geld-, sondern sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Beispiele: angemessen – unangemessen
Wo keine gesetzliche Regelung existiert, bleibt immer ein Fragezeichen zurück. Eine gute Orientierung ist daher die steuerliche Regelung: Bis 35 Euro dürfen Geschenke an Kunden und Geschäftspartner als Betriebsausgabe abgesetzt werden, im nächsten Jahr könnten es nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen 50 Euro werden. Diesen Wert sieht der Staat also als unbedenklich an. ARAG Experten betonen aber, dass diese Grenze sich auf das Wirtschaftsjahr und auf den Kunden bezieht. Dieselbe Person darf also nicht mehrfach pro Jahr ein Präsent in dieser Höhe erhalten. Als relativ sicher gelten außerdem sogenannte Give-Aways, also Werbegeschenke wie zum Beispiel Kugelschreiber mit Logo. Geschenke, die der Tätigkeit dienen, wirken immer glaubwürdiger, als etwas für den rein privaten Gebrauch: Ein Fachbuch zum Beispiel ist vertretbarer als ein Parfum. Außerdem dürfen Geschenke, die der Beschenkte für seine berufliche Tätigkeit nutzen kann, auch teurer sein, ohne dass die steuerliche Abzugsfähigkeit verlorengeht. Eine gute Idee sind laut ARAG Experten auch Geschenke, die in der Abteilung geteilt oder zusammen genossen werden können, wie zum Beispiel Lebensmittel-Körbe.
Einen Spezialfall bilden Einladungen, da sie in den meisten Fällen die oben genannten 35 Euro überschreiten. Auch hier ist Fingerspitzengefühl geboten. So wird ein Abendessen in einer einfachen Gaststätte oder die Teilnahme an einer schlichten Weihnachtsfeier kein Geschmäckle haben, der Besuch in einem Sterne-Restaurant aber schon. Noch schwieriger wird dies bei meist deutlich teureren Konzert-, Theater- oder Opernkarten sowie Tickets für Sport-Events. Daher wurde 2014 von Kulturveranstaltenden, Politikern und Staatsanwaltschaft das sogenannte “ Berliner Compliance Modell (https://bdkv.de/rs-01-2017-berliner-compliance-modell/)“ entwickelt, das einen genauen Rahmen festlegt, der die Höhe, die Umstände, die Art der Übergabe und den möglichen Empfängerkreis genau regelt. Was übrigens ein absolutes No-Go bei Präsenten sein sollte, sind Geldgeschenke oder Wertgutscheine.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.