(DAV). Die Mutter boykottierte das Umgangsrecht des Vaters. Dieser regte daraufhin ein Verfahren an, in dem das Gericht die Gefährdung des Kindeswohls überprüfen sollte. Die Richter sahen von Kinderschutzmaßnahmen ab. Der Vater war nicht berechtigt,
Seit der Trennung der Eltern lebt die gemeinsame Tochter bei der Mutter. Die Eltern führten nach der Trennung zahlreiche gerichtliche Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht. Seit November 2019 ließ die Mutter keine Umgangskontakte mehr zu.
In dem vom Vater angeregten und von Amts wegen eingeleiteten Verfahren sollte eine Gefährdung des Kindeswohls überprüft werden. Das Amtsgericht sah nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen ab. In der Tat sei durch die „fatale Elternsituation“ und durch die enge Schulbegleitung der Mutter das geistige und seelische Wohl des Mädchens gefährdet. Die Richter sahen jedoch keine familiengerichtlichen Maßnahmen, die dieser Gefährdung entgegenwirken könnten.
Keine Kinderschutzmaßnahme (https://familienanwaelte-dav.de) – kein Eingriff ins Sorgerecht
Der Vater legte Beschwerde ein. Die Mutter betreibe bewusst eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter. Nach acht Jahren Gerichtsverfahren habe sie alle Umgangsvereinbarungen unterwandert. Er gehe davon aus, dass sich dies auch künftig ohne gerichtliche Maßnahmen nicht ändern werde. Die bereits eingetretene Schädigung des Kindes werde sich weiter verschlimmern. Durch das Unterlassen von Kinderschutzmaßnahmen werde in sein Sorgerecht eingegriffen, da dieses auch eine Sorgepflicht beinhalte. Zudem werde sein Recht auf Wiederherstellung einer Vater-Kind-Beziehung verletzt.
Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde des Vaters – sie sei unzulässig. Die Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt sei. So seien etwa sorgeberechtigte Eltern beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betreffe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen beeinträchtige den Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greife das Gericht nicht in das väterliche Sorgerecht ein und schränke auch die Ausübung des Sorgerechts nicht ein. Er könne eigene Maßnahmen zum Schutz des Kinds treffen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein oder auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche stellen.
Konkret könnte der Vater auf die Integration der Tochter in einer Tagesgruppe oder auf eine sonstige Maßnahme zur Unterstützung ihrer Sozialkompetenz hinwirken. Verweigere die Mutter ihre Zustimmung, könne er dagegen vorgehen.
Oberlandesgericht Braunschweig am 22. März 2024 (AZ: 1 UF 152/23)
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