ARAG Experten informieren über Kinderrechte in Deutschland
Kinderrechte sind nicht im Grundgesetz verankert. Dennoch sind sie durch das Gesetz geschützt. Welche Rechte – und damit auch Pflichten – Kinder hierzulande haben, schauen sich die ARAG Experten anlässlich des Internationalen Tages der Kinderrechte am 20. November einmal näher an.
Wie sind Kinderrechte in Deutschland gesetzlich geregelt?
Seit 2010 gilt in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention (https://www.kinderrechtskonvention.info/) (UN-KRK). Zu den wichtigsten darin festgeschriebenen Kinderrechten (https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention) gehört beispielsweise das Recht auf Gleichheit, wonach kein Kind benachteiligt werden darf (Artikel 2) oder das Recht auf Gesundheit. Danach haben Kinder das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden (Artikel 24). Auch das Recht auf Bildung, auf Spiel und Freizeit, Schutz vor Gewalt oder auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung sind verankerte Kinderrechte. Die UN-KRK gilt verbindlich und ohne Einschränkungen und alle unter 18-Jährigen können sich darauf berufen. Laut ARAG Experten sind die Kinderrechte in allen Landesverfassungen der Bundesländer verankert, allerdings in unterschiedlicher Form und Umfang.
Die ARAG Experten weisen zudem auf Artikel 6 des Grundgesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html) (GG) hin, der zwar Regelungen über Kinder, aber nicht für Kinder enthält. Danach stehen beispielsweise Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, Pflege und Erziehung der Kinder sind die oberste Pflicht der Eltern und jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
Rechte und Pflichten von Kindern regelt jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html) (BGB). So haben Kinder z. B. das Recht auf Pflege und Erziehung (Paragraf 1626 Absatz 1), das Recht auf regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen (Paragraf 1684) oder das Recht auf gewaltfreie Erziehung, was sie vor Misshandlung, Vernachlässigung und anderen Formen der Gewalt schützen soll (Paragraf 1631 Absatz 2). Doch kein Recht ohne Pflichten. So sind Kinder beispielsweise verpflichtet, den Eltern im Haushalt zu helfen, solange ihr Kindeswohl geschützt bleibt (Paragraf 1619). Und sie unterliegen der Schulpflicht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/schulpflicht-deutschland/).
Darüber hinaus regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html) (KJHG) Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien. Danach haben Kinder und Jugendliche beispielsweise das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden oder sie haben im Falle eines Konflikts Anspruch auf eine Beratung, ohne dass ihre Eltern bzw. erziehungsberechtigte Personen davon erfahren (Paragraf 8 Abs. 3). Auch die Kindeswohlgefährdung ist im KJHG mit einem klaren Schutzauftrag geregelt, der beispielsweise Kinder oder Jugendliche in die Obhut des Jugendamtes übergibt, wenn das Risiko einer Gefährdung durch Erziehungsberechtigte zu groß ist (Paragraf 8a). Trennen sich die Eltern oder lassen sich scheiden (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/scheidung/), müssen Kinder oder Jugendliche ebenfalls beteiligt werden, wenn es um die künftige elterliche Sorge geht (Paragraf 17 Abs. 2).
Weitere Kinderrechte – eine kleine Auswahl
Wie auch Erwachsene haben Kinder ein Recht auf Privatsphäre. Auch das ist in der UN-Kinderrechtskonvention verankert. Kleinere Kinder sollten dennoch ihr Zimmer nicht abschließen dürfen, da ein Zimmerschlüssel schnell verloren geht oder die Eltern im Ernstfall das Zimmer nicht betreten können. Bei älteren Kindern kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an. Haben Eltern die begründete Sorge, dass ihr Kind gefährdet sein könnte – etwa durch Drogen oder ähnliches -, darf auch verlangt werden, dass das Zimmer unverschlossen bleibt. Und wer ins Haus darf, bestimmen laut ARAG Experten alleine die Eltern, da sie auch das Hausrecht für ihr Haus oder die Wohnung innehaben.
Auch bei der Post greift übrigens das gesetzlich verankerte Recht auf Privatsphäre. Briefe für die Kinder dürfen die Eltern daher in der Regel nicht öffnen – wie auch umgekehrt! Das kann natürlich erst ab einem Alter gelten, in dem Kinder die an sie gerichtete Post auch lesen können.
Taschengeld – Pflicht oder Kür?
Auch wenn das Taschengeld aus pädagogischer Sicht sicherlich sinnvoll ist – einen Anspruch auf Taschengeld haben Kinder ihren Eltern gegenüber nicht. Gesetzlich geregelt ist laut ARAG Experten nur der Anspruch auf Unterhalt (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/duesseldorfer-tabelle/). Solange die Kinder minderjährig sind und bei den Eltern wohnen, beschränkt dieser Anspruch sich aber auf den sogenannten Naturalunterhalt, also Essen, Kleidung, Spielsachen, Freizeitaktivitäten und Ähnliches.
Dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld alles kaufen?
Ab dem siebten Geburtstag sind Käufe der Kinder wirksam, wenn sie – so die Regelung des Paragrafen 110 BGB – mit Mitteln bewirkt wurden, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden. Grundsätzlich dürfen Kinder sich also mit ihrem Taschengeld das kaufen, was sie möchten. Anders sieht es dagegen mit teuren Anschaffungen aus: Sie fallen nach Auskunft der ARAG Experten im Regelfall nicht unter die Vorschrift des sogenannten „Taschengeldparagraphen“. Der entsprechende Vertrag kann daher ohne Genehmigung der Eltern unwirksam sein. Doch auch hier kann im Einzelfall zwischen Kind und Eltern etwas anderes abgesprochen sein. Anschaffungen wie etwa Haustiere, die Folgekosten nach sich ziehen, sind jedoch niemals ohne Genehmigung der Eltern wirksam. Abgesehen davon besagt Paragraf 11 c des Tierschutzgesetzes, dass Wirbeltiere ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden dürfen.
In welchem Alter dürfen Jugendliche ausziehen?
Zugegeben: Manchmal nerven Eltern wirklich. Aber so einfach die Koffer zu packen und auszuziehen ist keine Lösung. Und zudem gar nicht erlaubt. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern bestimmen, wo das Kind wohnt (Paragraf 1631 BGB). Ohne Zustimmung der Eltern dürfen Jugendliche bis zur Volljährigkeit also nicht von zu Hause ausziehen. Daher wäre auch ein Mietvertrag (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/) für eine neue Bleibe, die ein Jugendlicher ohne Genehmigung der Eltern schließt, nicht wirksam.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
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