Dienstag, Dezember 3, 2024

Mediendesign-Studium nach kaufmännischer Ausbildung: kein Kindesunterhalt

(DAV). Entscheidet sich ein Kind nach einer Berufsausbildung, ein Studium anzuschließen, kann das für die Eltern bedeuten, dass sie weiterhin Kindesunterhalt (https://familienanwaelte-dav.de) zahlen. Allerdings gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die junge Frau schloss 2018 die Realschule ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mit dem Schwerpunkt Fremdsprachenkorrespondenz. Mit dem Abschluss erlangte sie auch ihr Fachabitur im Bereich Wirtschaft.

Im Oktober 2021 meldete sie sich arbeitssuchend. Über das Jobcenter erhielt sie den Hinweis auf die Möglichkeit, mit ihrem Abschluss Mediendesign zu studieren. Im Januar 2022 nahm sie das Studium auf. Ende desselben Jahres zog die Studentin bei ihrer Mutter aus und in eine eigene Wohnung.

Lehre und Studium – eine Berufsausbildung?
Die Frau wollte, dass ihr Vater Kindesunterhalt zahlt. Dieser lehnte ab: Bei dem Studiengang Mediendesign handele es sich um eine Zweitausbildung, so dass keine Unterhaltspflicht bestehe.

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Voraussetzung für die Annahme nur einer Ausbildung seien bei mehrstufigen Ausbildungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Das sei hier nicht der Fall: Beim Mediendesign-Studium handele es sich um eine Zweitausbildung.

Es gebe Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert werde. Allerdings seien die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche – und damit von den Eltern zu finanzierende – Berufsausbildung anzusehen, wenn das Kind schon bei Beginn der praktischen Ausbildung deutlich eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt habe.

Ausbildungsunterhalt bei Studium nach praktischer Ausbildung?
Gemessen daran habe die Frau bereits eine angemessene Berufsausbildung absolviert und eine weitere begonnen, für die kein Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt bestehe. Sie habe auch nicht von vornherein ein das jetzige Studium angestrebt: Nach eigener Aussage sei sie der Empfehlung des Jobcenters gefolgt.

Der Studiengang sei nicht als Fortsetzung der abgeschlossenen Ausbildung erkennbar. Auch wenn für das Studium Mediendesign sowohl der kaufmännische Aspekt als auch die Fremdsprachenkenntnisse von Nutzen seien, seien dies nicht die Schwerpunkte des Studiums Mediendesign. Das Mediendesignstudium erweise sich gerade nicht als fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der ersten Ausbildung. Sähe man den „Nutzen“ als ausreichend für einen engen sachlichen Zusammenhang an, würden sich gerade im kaufmännischen Bereich sehr viele Zweitausbildungen als eine einheitliche Ausbildung darstellen.

Oberlandesgericht Oldenburg am 14. Dezember 2023 (AZ: 3 UF 127/23)

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