Versicherten steht in einigen Fällen Sonderkündigungsrecht zu / Beitragserhöhungen müssen nicht hingenommen werden / Wechsel kann sich lohnen /
Düsseldorf, Dezember 2023. Noch immer gilt gemeinhin die Vermutung, dass der 30. November als Stichtag für die Kündigung einer Versicherung gesetzt ist. Auch wenn das nicht mehr ausnahmslos der Fall ist, ist es darüber hinaus wichtig zu wissen, welche Rechte Versicherte nach dem Sonderkündigungsrecht haben. Die Sparkassen DirektVersicherung klärt auf.
Bei vielen Versicherungen besteht der Vertrag bis zum 31. Dezember eines Jahres. Das ist insbesondere in der Kfz-Versicherung weit verbreitet. Um die Kündigungsfrist zu wahren, muss also spätestens zum 30. November eines Jahres gekündigt werden. Was Versicherte aber häufig nicht wissen oder nicht bedenken, ist das Sonderkündigungsrecht. Dieses spricht Versicherten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in einigen Fällen auch nach dem Ablauf der Frist das Recht zu, die Versicherung zu kündigen.
Das Sonderkündigungsrecht greift insbesondere dann, wenn die Beiträge des Versicherers steigen, ohne dass sich gleichzeitig die Versicherungssummen erhöhen beziehungsweise die Leistungen steigen. In diesem Fall gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsbeitrag zwar gleichbleibt, der Versicherungsschutz beziehungsweise die Leistungen aber reduziert werden sollen. Tritt einer der beiden Fälle ein, muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Ankündigung der Beitragserhöhung eingehen. Wirksam wird die Kündigung dann allerdings ab dem Zeitpunkt, ab dem der höhere Beitrag zu zahlen wäre.
Änderungen wirken sich auch bei anderen Versicherungsformen aus. Beispielsweise besteht auch bei einem Umzug die Möglichkeit, die Hausratversicherung zu kündigen, wenn der Beitrag durch die Zuordnung in eine neue Tarifzone steigen würde. Ebenso kann die Käuferin oder der Käufer eines Hauses die Wohngebäudeversicherung kündigen und sich nach einem Anbieter umsehen. Die einmonatige Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem das zu versichernde Eigentum im Grundbuch eingetragen ist.
Bei einem Fahrzeugwechsel ist es ebenfalls möglich, die Versicherung zu wechseln. Gleiches gilt für einen Schadenfall – nicht nur bei der Kfz-Versicherung, sondern auch bei Sachversicherungen wie Hausrat-, Wohngebäude und Privathaftpflichtversicherung. Nach Eintritt eines Schadenfalls ist die Kündigung bis zu einem Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung wirksam.
Es gibt also im Laufe des Jahres immer wieder Anlässe, bei denen sich eine Prüfung des Versicherungsvertrages noch einmal lohnen kann. Wichtig beim Versicherungswechsel ist in jedem Fall, nicht nur auf den Preis zu achten, sondern auch bei den Leistungen genau hinzusehen. Gute Versicherungsprodukte mit einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis sind bei der Sparkassen DirektVersicherung zu finden, die häufig für ihre günstigen Beiträge, aber auch für Servicequalität und Kundenzufriedenheit ausgezeichnet wird. Weitere Informationen unter https://www.sparkassen-direkt.de/
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