Während einige Gedanken sogar in die Richtung gehen, die wiederholt praktizierte Sterbehilfe noch stärker zu reglementieren und sie damit nahezu unmöglich zu machen, gehen andere Vorstellungen sehr weit. Der aktuell die meisten Stimmen auf sich vereinende Ansatz will die Beihilfe zum assistierten Suizid unter Strafe stellen und nur wenige Ausnahmen zu lassen. Damit würde dem aus Karlsruhe vorgegebenen Gedanken, wonach der Mensch grundsätzlich ein Recht darauf hat, über den eigenen Tod und den diesem vorausgehenden Sterbeprozess selbst bestimmen zu können, nicht Rechnung getragen. Dieser Auffassung ist der Leiter der Anlaufstelle „Beratung mit Handicap“, Dennis Riehle (Konstanz): „Es entspricht nicht der Maßgabe der Verfassungsrichter, Sterbehilfe noch komplizierter zu machen, als sie es bisher schon ist. Das derzeit mehrheitlich unterstützte Modell würde Möglichkeiten zum Suizid unter Zuhilfenahme Außenstehender nahezu ausschließen. Das ist nicht der Sinn einer Reform! Gleichzeitig ist der liberalste aller aktuell vorliegenden Entwürfe eine Bankrotterklärung gegenüber dem Lebensschutz, weil er bereits zehn Tage nach einem ausführlichen Beratungsgespräch in einer spezialisierten Einrichtung das ärztliche Verschreiben eines todbringenden Medikaments ermöglichen soll. Der Entscheid, aus dem Leben scheiden zu wollen, darf nicht in einem Eilverfahren zustande kommen. Diese weitgehende Erlaubnis würde auch Kurzentschlossene zu einem voreiligen Sterben verhelfen und damit den vielen Beweggründen, die dem Lebensüberdruss zugrunde liegen können, nicht gerecht werden“.
Riehle sagt darüber hinaus: „Denn wer nur in einer vorübergehenden Depression, Traurigkeit oder Perspektivlosigkeit verharrt – beispielsweise wegen eines Verlustes -, braucht keine Sterbehilfe, sondern therapeutische und beratende Unterstützung. Wir müssen gerade solche Menschen vor falschen Entschlüssen bewahren, die sie später bereuen würden. Denn die Herkunft des einzelnen Sterbewillens muss in einem geordneten Verfahren abgeklopft werden – nicht aus Gängelung, sondern um ihn tatsächlich auf seine Konsistenz und Überzeugung zu prüfen. Beihilfe zum assistierten Suizid darf nur gegenüber Menschen möglich und gesetzlich erlaubt sein, die aufgrund schwerster Erkrankung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung haben. Entsprechend sind umfassende diagnostische Einschätzungen unterschiedlicher Mediziner verschiedener Fachrichtungen, insbesondere psychiatrischer und psychologischer Natur, über den prognostischen Verlauf notwendig, ehe es zu einer Freigabe von Sterbehilfe kommen kann. Daneben muss ein mehrwöchiger Zeitraum der Entscheidungsfindung gelten, damit der Wille des Patienten auch wirklich ausgereift ist und nicht überstürzt stattfindet. Und wesentlich ist auch ein Mechanismus von Edukation und Aufklärung über Alternativen. Denn wir kennen sehr genau, dass viele Menschen mit Schwerstbehinderung oder höchstgradiger Erkrankung oftmals nicht genügend darüber wissen, welche palliativmedizinischen, schmerzlindernden und den Sterbeprozess erleichternden Möglichkeiten gegeben sind. Hierüber müssen sie unterrichtet und stets der ergebnisoffene, aber lebensbejahende Ansatz von Beratung und Seelsorge verfolgt werden, denn der Gesellschaft obliegt eine Schutzfunktion, niemanden voreilig aufzugeben“, so Dennis Riehle.
Hinweis: Menschen mit akuten Suizidgedanken und -absichten finden Hilfe unter der Notrufnummer 112 oder über die „Telefonseelsorge“ unter Tel.: 0800/1110111. Darüber hinaus stehen auch die örtlichen Sozialpsychiatrischen Dienste, psychiatrische Krankenhäuser und Ambulanzen zur Verfügung. Sprechen Sie gegebenenfalls auch den Hausarzt an.
Die kostenlose Psychosoziale Mailberatung ist über www.beratung-mit-handicap.de erreichbar, jedoch nicht in akuten Notfällen!
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Ehrenamtliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Dennis Riehle
Dennis Riehle
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