BImSchV-Frist bis Ende 2024 – sauberer heizen mit Holz
Immer mehr Verbraucher beschäftigt die Frage, wie sie zukunftssicher heizen können und was beim Thema Heizen mit Holz weiterhin erlaubt ist. Fakt ist: Es gibt kein Verbot von Holzfeuerstätten im neuen Heizungsgesetz (GEG). Wer mit einer zeitgemäßen Einzelraumfeuerstätte heizt, kann – unabhängig vom GEG – die Wärme ohne Sorge weiter genießen, wenn das Gerät die geltenden Emissionsvorschriften erfüllt.
Bereits seit März 2010 ist die 1. Stufe und seit 2015 die verschärfte 2. Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft – zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Luftqualität. Einzelraumfeuerstätten, die nach dem 21. März 2010 bzw. nach dem 31.12.2014 eingebaut und in Betrieb genommenen wurden, erfüllen bereits die dort vorgegebenen Grenzwerte und sind zugelassen. Auch für neu errichtete Anlagen in Neubauten sind die geltenden Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Staub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid kein Problem.
Austausch-/Nachrüstfrist für veraltete Holzfeuerstätten endet 31.12.2024
Auch ältere Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Öfen, Kamine und Kaminöfen, die zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 gebaut oder in Betrieb genommen wurden, müssen den BImSchV-Anforderungen bis zum 31.12.2024 entsprechen. Das Typenschild verrät das Alter der Feuerstätte. Erfüllt sie die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid und den vorgeschriebenen Mindestwirkungsgrad, darf sie weiter betrieben werden. Kann dieser Nachweis bis Ende 2024 nicht erbracht werden, muss das Gerät entweder stillgelegt werden, oder ist mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.
Prüfung und Bescheinigung
In regelmäßigen Abständen führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durch, informiert die Betreiber und weist sie auf Stilllegungsfristen hin. Für die Einhaltung der Grenzwerte reicht meist der Nachweis des Herstellers, entsprechende Angaben sind in den Geräteunterlagen enthalten. Ist das Typenschild auf dem Gerät nicht mehr vorhanden, hilft eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Die Werte des jeweiligen Ofenmodells findet man z. B. in der Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) https://www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste
Ausnahmen und Bestandsschutz für ältere Geräte
In bestimmten Fällen haben Feuerstätten, die die BImSchV-Vorgaben nicht erfüllen, Bestandsschutz. Dazu gehören zum Beispiel Grundöfen, die handwerklich errichtet wurden, ebenso offene Kamine, die allerdings nur gelegentlich genutzt werden dürfen. Ausgenommen sind auch Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet oder hergestellt wurden.
Nach der Heizperiode: frühzeitig Fachmann einschalten
Bei allen Fragen zum Thema Nachrüstung, Stilllegung oder Austausch ist der Ofen- und Luftheizungsbauer der richtige Ansprechpartner. Er berät, ob und welche Nachrüstung lohnt, oder ob ein neues, emissionsärmeres Gerät mit höherem Wirkungsgrad und geringerem Brennstoffverbrauch sinnvoller und kostengünstiger wäre. Der beste Zeitpunkt für die Umrüstung oder einen Austausch der Feuerstätte ist direkt nach der aktuellen Heizperiode. Es ist ratsam, sich frühzeitig einen Termin beim Fachmann zu sichern, damit im nächsten Winter eine zukunftssichere Holzfeuerstätte Wärme spendet. Adressen von Ofenbauern in der Nähe gibt es auf www.kachelofenwelt.de
GVOB
Als Dachverband repräsentiert der GesamtVerband OfenBau e.V. (GVOB) das Handwerk, die Industrie und den Großhandel bei übergreifenden Themen der Branche gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit.
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