Sonntag, November 24, 2024

Whistleblower – Deutschland und die Schweiz – ein Vergleich

Das Whistleblower Hinweisgebersystem ist in den Ländern unterschiedlich umgesetzt worden. Die Schweiz hat als nicht-EU Mitglied in Bezug auf den Hinweisgeberschutz eigene Möglichkeiten der Gestaltung.

BildDie neue EU-Whistleblower-Richtlinie musste in der EU bis zum 17. Dezember 2021 national umgesetzt werden und soll ein
sicheres Hinweisgebersystem mit drei Stufen gesetzlich sicher regeln.

1. Internes Meldesystem
2. Meldung an die zuständige Behörde
3. Information der Öffentlichkeit

Ausgestaltung in Deutschland

Gem. Artikel 288 Abs. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) müssen die Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, damit diese innerstaatliche Wirkung entfalten können. Jeder Mitgliedstaat erlässt somit ein eigenes nationales Gesetz. Regelungen der EU-Richtlinie sind dabei zu integrieren. Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde als „Hinweisgeberschutzgesetz“ (HinSchG) in deutsches nationales Recht integriert.

Es sollen Verstöße gegen nationales (optional) und EU-Recht gemeldet werden können.

Der Sinn besteht in der Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen. Auch Hinweisgeber (Whistleblower) sollen besser geschützt werden. Die Meldekanäle müssen die Möglichkeit der schriftlichen, mündlichen oder persönlichen Form der Meldung ermöglichen.
Weiterhin ist eine Dokumentation erforderlich – schriftlich oder mit Tonaufzeichnung – mit dem Schutz vor einem Zugriff Unbefugter.
Eine Meldung muss dabei jederzeit möglich sein.

Die nachfolgende Übersicht zeigt den Zeitfaden der Umsetzung.

Die telefonische und kostenlose Hotline mit Voicebox und regelmäßigem Abruf der Nachrichten ist ein Teil der Whisleblower Hotline.
Weiterhin muss auch die physische Zusammenkunft ermöglicht werden. Das IT geschützte Hinweisgebersystem mit anonymen und verschlüsselten Nachrichten zwischen Hinweisgeber und Ansprechpartner ist eine weitere Voraussetzung (mit einer 24h Erreichbarkeit).
Vorsicht bei internen Regelungen – nicht befugte Mitarbeitende(auch aus dem Bereich IT) dürfen keinen Zugriff haben. Eine gängige Lösung ist eine externe Nummer – Der Anruf wird von einem Ombudsman oder von einer Voicebox entgegengenommen.

Bei einer Voicebox ist keine Eingangsbestätigung möglich (Kritisch).
Weiterhin gibt es aktuell die Diskussion zur Beweislastumkehr bei Kündigungen. Der Arbeitgeber muss hierbei nachweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen steht.

Whistleblower Hotline in der Schweiz

Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?

Im Jahr 2020 wurde der Gesetzesvorschlag des Bundesrats namentlich „Schutz der Meldung von Unregelmäßigkeiten am Arbeitsplatz“ zum zweiten Mal und somit endgültig abgelehnt.

Durch das Genfer Whistleblowing-Gesetz kommt nun auf kantonaler Ebene Bewegung in das Thema.

Der Kanton Genf hat das Gesetz «Loi sur la protection des lanceurs d’alerte au sein de l’Etat (LPLA) (12261)» (Gesetz zum Schutz von Whistleblowern im Staat Genf) verabschiedet. (Ab 26.03.2022 in Kraft). Das Gesetz betrifft sämtliche Mitarbeiter aller kantonalen Verwaltungen und Departemente, die Staatskanzlei, den grossen Rat, alle Gemeindebehörden. Weiterhin die Universität Genf, die Fachhochschule Westschweiz und andere autonome öffentliche Einrichtungen des Kantons. Whistleblower können Hinweise auf Wunsch anonym abgeben. Whistleblower werden vor beruflichen Nachteile und anderen Repressalien geschützt.

Den Einrichtungen steht die speziell für dieses Gesetz gegründete Vertrauensgruppe des Kantons Genf zur Verfügung. Diese stellt einen anonymen Meldekanal zur Verfügung. Alternativ können auch eigene Meldekanäle eingerichtet werden.

Notwendigkeit eines Hinweisgebersystems

Die EU-Regelungen sollten jedoch auch in der Schweiz umgesetzt werden. Es handelt sich hier um eine wichtige Aufgabe im Zuge der Prävention. Ein dringender Handlungsbedarf besteht zudem bei international agierenden Konzernen. Zudem unterliegen deren Niederlassungen mit mehr als 50 Mitarbeitern im EU-Ausland dem EU-Recht. Daher muss in diesen Unternehmen ohnehin ein interner Kanal im Sinne der EU-Richtlinie eingerichtet werden, der es ermöglicht, dass Compliance Verstösse anonym gemeldet werden können.

Es sollte zudem zu dem Leitbild und zum Compliance Verständnis eines Unternehmens gehören einen hohen Standard an der Prävention von Compliance Verstößen zu pflegen. Es sollte zudem jedem Mitarbeitenden möglich sein, die Compliance Verstöße anonym und ohne die Furcht vor negativen Folgen zu melden. Ansonsten können weitere Probleme aus dem Arbeitsrecht und Datenschutzrecht gegeben sein.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Bildungsinstitut Wirtschaft
Frau Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt
Deutschland

fon ..: 028712395078
web ..: http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de
email : info@bildungsinstitut-wirtschaft.de

Pressekontakt:

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Herr Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
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